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Erbschaftsangelegenheiten

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

04.05.2023 - Artikel

Allgemeine Informationen

Zum Nachweis, wer Erbe geworden ist, dient der Erbschein, den das zuständige Nachlassgericht in Deutschland auf Antrag eines Erben oder mehrerer Miterben ausstellt.

Ein solcher Erbschein wird vor allem in den Fällen benötigt, in denen der oder die Verstorbene, im Deutschen Erblasser genannt, Vermögensgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland hinterlassen hat und/oder deutscher Staatsangehöriger war.

Oftmals kann auch das finnische Nachlasszeugnis (eurooppalainen perintötodistus) in Deutschland verwendet werden.

In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen.

Erbausschlagung

Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft innerhalb von 6 Wochen, bei Aufenthalt außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten, nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden.

Die Erklärung ist mindestens in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

Eltern, die als Sorgeberechtigte ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen beide die Erbschaftsausschlagung für ihr Kind erklären.

Bei Wohnsitz im Ausland kann die Unterschrift auf der Ausschlagungserklärung von der deutschen Botschaft in Helsinki oder einem Honorarkonsul öffentlich beglaubigt werden. Dafür müssen Sie bzw. alle Sorgeberechtigten persönlich vorsprechen.

Bitte kontaktieren Sie die Honorarkonsuln telefonisch oder per E-Mail oder buchen Sie bei der Botschaft Helsinki einen Termin und bringen Sie Ihren gültigen Reisepass/Personalausweis, Ihre finnische Meldebescheinigung (asuinpaikkatodistus erhältlich beim DVV) und, wenn vorhanden, Schriftverkehr mit dem Nachlassgericht und/oder eine Kopie der Sterbeurkunde zu Ihrem Termin mit.

Eine Textvorlage für die Erbausschlagungserklärung finden Sie unten.

Die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift beträgt 56,- Euro. Sie kann bar in Euro oder per Kreditkarte (Visa- oder Mastercard) entrichtet werden. Aufgrund von Rundungen können die Gebühren bei Kreditkartenzahlungen geringfügig höher oder niedriger ausfallen.

Erbausschlagungserklärung PDF / 90 KB

Erbausschlagungserklärung (Handausfüllung)

Für eine Erbausschlagung können Sie unser elektronisch ausfüllbares oder das per Hand auszufüllende Muster verwenden.


Beantragung eines Erbscheins

Um über Nachlass in Deutschland verfügen zu können, muss häufig ein von einem deutschen Nachlassgericht erteilter Erbschein vorgelegt werden. In der Botschaft können solche Anträge derzeit nicht beurkundet werden. Bitte wenden Sie sich deshalb direkt an das zuständige Amtsgericht in Deutschland oder an einen Rechtsanwalt in Deutschland oder Finnland. Die Rechtsanwaltsliste der Botschaft finden Sie hier.

Informationen zur Europäischen Erbrechtsverordnung

Seit dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) anwendbar. Diese EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.

Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer Irland und Dänemark) beurteilen nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.

Bis 17. August 2015 unterlag nach deutschem Recht (Art 25 EGBGB) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.

Für Erbfälle seit dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO).

Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.

Weitere Informationen finden Sie Informationen zur Europäischen Erbrechtsordnung PDF / 369 KB .



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