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Visa-Information
If you need information in English, please click here.
Informationen zur Beantragung eines Visums
Beachten Sie bitte folgende Hinweise:
- Informationen zu Antragskategorien und Unterlagen finden Sie im Visanavigator.
- Nutzen Sie für die Antragstellung bitte das Auslandsportal. Sobald Ihr Antrag vollständig eingereicht ist, erhalten Sie einen Link zur Terminbuchung für die persönliche Vorsprache bei der Botschaft.
Hinweis: Für die Aufenthaltszwecke Forschung, Van-der-Elst, Freiwilliges Soziales Jahr oder Selbständige Erwerbstätigkeit ist eine Antragstellung im Auslandsportal noch nicht möglich. Buchen Sie bitte direkt einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
- Keine telefonische Beratung/keine Auskünfte zu Antragsverfahren
- Antragsteller gemäß § 26 BeschV („Westbalkan-Regelung“) müssen in ihrem Heimatland beantragen (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro & Serbien).
- Argentinische, chilenische und uruguayische Staatsangehörige können ein Working Holiday Visum bei jeder deutschen Auslandsvertretung weltweit beantragen. Bei der Deutschen Botschaft Helsinki können also nur Angehörige dieser drei Staaten ein Working Holiday Visum beantragen. Bitte buchen Sie einen Termin in der Kategorie „Working Holiday Visum“. Wenn Sie einen Termin in einer anderen Kategorie buchen, kann Ihr Antrag nicht entgegengenommen werden.
Checklisten Visumsantrag
Stellen Sie bitte die unten aufgeführten Antragsunterlagen zusammen. Fehlende Unterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen. Alle Unterlagen sind im Original mit einer Fotokopie vorzulegen. Originale und der Reisepass werden für das Antragsverfahren nicht einbehalten.
Zur Beantragung eines Visums müssen Sie persönlich in der Botschaft vorsprechen.
Fremdsprachige Unterlagen müssen mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt werden. Unter www.justiz-dolmetscher.de finden Sie eine Übersetzerdatenbank der deutschen Landesjustizverwaltungen.
Alle Kopien müssen im Format A4 vorgelegt werden. Bitte die Kopien nicht heften, klammern oder tackern!
Erforderliche Nachweise bei Arbeitsaufnahme
Erforderliche Nachweise bei Aufnahme eines Studiums
Erforderliche Nachweise für das Absolvieren eines studienfachbezogenen Praktikums
Erforderliche Nachweise bei Familienzusammenführung zum ausländischen Familienangehörigen
Erforderliche Nachweise bei Familienzusammenführung zum deutschen Familienangehörigen
Erforderliche Nachweise für Working Holiday Visum (auf Englisch)
Erforderliche Nachweise für die Chancenkarte
Abschaffung des Remonstrationsverfahrens
Abschaffung des Remonstrationsverfahrens zum 1. Juli 2025
Das Auswärtige Amt hat entschieden, das Remonstrationsverfahren gegen ablehnende Visa-bescheide zum 1. Juli 2025 weltweit abzuschaffen. Damit entfällt ein gesetzlich nicht vorgesehener, bislang freiwillig gewährter Rechtsbehelf im Visumverfahren. Diese Entscheidung stützt sich auf ein Pilotverfahren an zahlreichen deutschen Visastellen, bei dem die Aussetzung des Remonstrationsverfahrens sowohl für Schengen- als auch für nationale Visa seit dem 1. Juni 2023 getestet wurde.
Die Evaluierung des Pilotverfahrens hat gezeigt: Der Verzicht auf das Remonstrationsverfahren hat in den Visastellen zum Teil erhebliche Mitarbeitendenkapazitäten freigesetzt, die zur Bearbeitung von mehr Visumanträgen eingesetzt werden konnten. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum konnten dadurch sowohl mehr nationale als auch mehr Schengen-Visa bearbeitet und Wartezeiten reduziert werden.
Von einer größeren Anzahl bearbeiteter Visumanträge und einer Reduzierung von Wartezeiten profitieren alle Antragstellenden. Angemessener Rechtsschutz ist auch künftig gewährleistet, denn der gesetzliche vorgesehene Rechtsweg wird durch die Abschaffung des Remonstrationsverfahrens nicht verkürzt. Zudem haben alle Antragstellenden selbstverständlich die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung jederzeit einen neuen Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen.
Mit der Möglichkeit, nationale Visa für Fachkräfte, zur Ausbildung, zum Studium und zur Familienzusammenführung seit 1. Januar 2025 weltweit grundsätzlich digital im Auslandsportal zu beantragen, werden Antragstellende zudem mit klaren und intuitiven Schritten zur Abgabe vollständiger (digitaler) Anträge geleitet. Die Erfahrung aus der Pilotierung der Online-Antragstellung hat gezeigt, dass dies die Qualität des Verfahrens deutlich verbessern und Verzögerungen durch unvollständige Anträge vermeiden wird.
Das Auswärtige Amt verwendet bei der Bearbeitung Ihres Antrags Ihre personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Um Sie über die Datenverarbeitung aufzuklären und unserer Informationspflicht gemäß Art. 13 und 14 DSGVO nachzukommen, informieren wir Sie wie folgt:
Wer ist für die Verarbeitung meiner Daten verantwortlich und wer ist Datenschutzbeauftragter?
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO sind das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundeshörde bilden.
Deutsche Botschaft Helsinki
Krogiuksentie 4b
00340 Helsinki
Tel.: +358 9 458 580
Fax: +358 9 4585 8590
Website: www.auswaertiges-amt.de
Den Datenschutzbeauftragten des Auswärtigen Amtes erreichen Sie wie folgt:
Datenschutzbeauftragter des Auswärtigen Amts
Werderscher Markt 1
D-10117 Berlin
Tel.: + 49 30 18-17 0
Welche Daten verarbeitet die Auslandsvertretung, wenn ich ein Visum beantrage, und woher stammen diese Daten?
Zu den verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten gehören die im Rahmen des Visumantragsformulars geforderten Daten. Dazu gehören in der Regel insbesondere Ihr Familienname, Geburtsname, Vorname, Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit(en), Ihr Familienstand, gegenwärtige Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, berufliche Tätigkeit, Angaben zum Reisedokument (Art des Dokuments, Seriennummer, ausstellender Staat und ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer), Lichtbild sowie Fingerabdrücke.
Bei der Beantragung eines nationalen Visums werden noch weitere Angaben benötigt, z. B.: Angaben zur Ehegattin / zum Ehegatten / zur Lebenspartnerin / zum Lebenspartner, Angaben zu den Kindern, Angaben zu den Eltern, Voraufenthalte, Zweck des angestrebten Aufenthalts, Vorstrafen, Ausweisungen, Abschiebungen, Angaben zu Krankheiten.
Die genannten Datenkategorien stammen aus den von Ihnen im Visumverfahren gemachten Angaben.
Welche Daten verarbeitet die Auslandsvertretung, wenn ich ein Einladungsschreiben für jemanden ausstelle, der damit ein Visum beantragt und woher stammen diese Daten?
Zu den verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten gehören die im Rahmen des Visumantragsformulars zum Einlader geforderten Daten. Hierzu gehören insbesondere Ihr Name und Vorname, Adresse, E-Mail-Adresse.
Die oben genannten Datenkategorien stammen aus den von Ihnen im Einladungsschreiben und vom Antragsteller im Visumverfahren gemachten Angaben.
Warum werden meine Daten erhoben und was passiert, wenn dies nicht geschieht?
Ihre Daten werden erhoben, weil dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Visumverfahrens erforderlich und gesetzlich vorgeschrieben ist. Wenn Sie einen Visumantrag stellen, obliegt es Ihnen gemäß § 82 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen und hierzu notwendige Angaben zu machen. Wenn Ihre Daten nicht bereitgestellt werden kann es sein, dass der Antrag unter Einbehaltung der Bearbeitungsgebühr abgelehnt wird.
Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden meine Daten verarbeitet?
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten dient ausschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung des Visumverfahrens.
Rechtsgrundlage sind Art. 6 Abs. 1 lit. c) und e), Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung) und Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) inklusive seiner Anhänge bzw. §§ 72a ff. (AufenthG) und § 69 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) sowie der Ausländerzentralregistergesetz-Durchführungsverordnung (AZRG-DV), des Visa-Warndatei-Gesetzes (VWDG) und ggf. weiterer Spezialvorschriften oder § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018).
Wie lange werden meine Daten genutzt?
Ihre Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Durchführung des Visumverfahrens erforderlich sind. In der Regel erfolgt die Löschung zwei Jahre nach Abschluss des Visumverfahrens, spätestens jedoch fünf Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung über das beantragte Visum.
Wer bekommt meine Daten?
Ihre Daten werden nur an Dritte übermittelt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Visumverfahrens erforderlich ist. Insoweit können Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen des Verfahrens an die jeweils zuständigen deutschen Innenbehörden, an zuständige Visastellen und zentrale Behörden anderer Schengen-Mitgliedstaaten oder an die zuständigen Behörden am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts übermittelt werden. Eine Übermittlung an Empfänger außerhalb der Europäischen Union findet nur statt, soweit dies nach Kapitel V der DSGVO zulässig ist.
Ist ein externer Dienstleistungserbringer mit der Durchführung einzelner Verfahrensschritte im Visumverfahren beauftragt, werden Ihre Daten von diesem erhoben bzw. an diesen übermittelt, soweit dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Der externe Visadienstleister nimmt im Rahmen der Beauftragung Anträge auf die Erteilung von Visa entgegen und leitet diese an die Botschaft bzw. das Generalkonsulat weiter. Der Visadienstleister verarbeitet als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO im Auftrag des Auswärtigen Amtes personenbezogene Daten. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung bleibt dabei das Auswärtige Amt (Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen s. unter 1.). Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass die Verarbeitung Ihrer Daten im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO und des BDSG erfolgt und der Schutz Ihrer Rechte gewährleistet ist. Das Auswärtige Amt hat zu diesem Zweck mit dem Auftragsverarbeiter einen Vertrag abgeschlossen, der die Vorgaben des Art. 28 Abs. 3 DSGVO enthält und den sorgfältigen Umgang mit Ihren Daten sicherstellt.
Ihre bei einem Antrag auf ein Schengenvisum (C-Visum) im Antragsformular geforderten Daten, Lichtbild, Fingerabdrücke sowie Daten in Bezug auf die Entscheidung über Ihren Antrag oder eine Entscheidung zur Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums werden in das Visa-Informationssystem (VIS) eingegeben und dort höchstens fünf Jahre gespeichert; die Visumbehörden und die für die Visumkontrolle an den Außengrenzen und in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden sowie die Einwanderungs- und Asylbehörden in den Mitgliedstaaten haben während dieser fünf Jahre Zugang zu den Daten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet erfüllt sind, um Personen zu identifizieren, die diese Voraussetzungen nicht bzw. nicht mehr erfüllen, um einen Asylantrag zu prüfen und um zu bestimmen, wer für diese Prüfung zuständig ist. Zur Verhütung und Aufdeckung terroristischer und anderer schwerer Straftaten und zur Ermittlung wegen dieser Straftaten haben unter bestimmten Bedingungen auch benannte Behörden der Mitgliedstaaten und Europol Zugang zu diesen Daten. Die für die Verarbeitung der Daten zuständige Behörde des Mitgliedstaates ist: Bundesverwaltungsamt, D-50728 Köln, eu-zentrale-services@bva.bund.de. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung im VIS finden Sie hier.
Die Verarbeitung der Daten im VIS geschieht in Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt. Bundesverwaltungsamt und Auswärtiges Amt haben hierzu eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 26 der EU-Verordnung 2016/679 (DSGVO) geschlossen. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.
Anträge auf Auskunft über Sie betreffende im VIS gespeicherte Daten und den Mitgliedstaat, der sie an das VIS übermittelt hat, können hier beim Bundesverwaltungsamt eingereicht werden.
Welche Datenschutzrechte kann ich als betroffene Person geltend machen?
Sie haben als betroffene Person bei Vorliegen der Voraussetzungen folgende Rechte:
- Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
- Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
- Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
- Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO)
Wo kann ich mich beschweren?
Sie haben das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu beschweren. Die für das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen zuständige Aufsichtsbehörde ist:
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Graurheindorfer Str. 153, 53117 Bonn, Tel.: +49 228-997799-0, poststelle@bfdi.bund.de, www.bfdi.bund.de