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Erbschaftsangelegenheiten

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

31.10.2024 - Artikel

Allgemeine Informationen

Zum Nachweis, wer Erbe geworden ist, dient der Erbschein, den das zuständige Nachlassgericht in Deutschland auf Antrag eines Erben oder mehrerer Miterben ausstellt.

Ein solcher Erbschein wird vor allem in den Fällen benötigt, in denen der oder die Verstorbene, im Deutschen Erblasser genannt, Vermögensgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland hinterlassen hat und/oder deutscher Staatsangehöriger war.

Oftmals kann auch das finnische Nachlasszeugnis (eurooppalainen perintötodistus) in Deutschland verwendet werden.

In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen.

Erbausschlagung

Bei der Ausschlagung der Erbschaft (für Nachlassvermögen oder -verbindlichkeiten in Deutschland) handelt es sich um die ausdrückliche Erklärung einer/eines berufenen Erbin/Erben, die ihm/ihr anfallende Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen.

Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Hat der Erbe bei Beginn der Frist seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate. Innerhalb dieser Frist muss die Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.

Durch die Ausschlagung fällt die Erbschaft der Person oder den Personen an, welche berufen sein würde(n), wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (falls vorhanden: die Kinder des Ausschlagenden).

Für die Ausschlagungserklärung können Sie dieses Formular, ein anderes im Internet frei verfügbares Muster oder ein selbst formuliertes Schreiben verwenden.

Ihre Unterschrift müssen Sie beglaubigen lassen. Soll für ein minderjähriges Kind (mit-)ausgeschlagen werden, müssen alle Sorgerechtsinhaber die Ausschlagungserklärung unterschreiben und ihre Unterschriften beglaubigen lassen. Minderjährige Kinder müssen hierbei nicht anwesend sein.

Die Beglaubigung der Unterschrift kann durch die deutsche Botschaft in Helsinki oder einem/einer der Honorarkonsuln erfolgen.

Für die Beglaubigung in der Botschaft in Helsinki können Sie hier einen Termin buchen.

Für eine Erbausschlagung sind mitzubringen:

  • ein komplett ausgefülltes, aber noch nicht unterschriebenes Formular
  • das Schreiben vom Nachlassgericht, falls vorhanden
  • Ihr Reisepass oder Personalausweis sowie
  • 56,00 Euro Bearbeitungsgebühr (bar oder Visa/Master)

Bei Ihrem Termin in der Botschaft wird Ihnen die Ausschlagungserklärung mit dem Beglaubigungsvermerk ausgehändigt, damit sie diese selbst an das zuständige Nachlassgericht übersenden können. Beachten Sie bitte, dass die Ausschlagung erst wirksam werden kann, wenn Sie die Erklärung an das Nachlassgericht übersandt haben und diese dort eingegangen ist.

Beantragung eines Erbscheins

Um über Nachlass in Deutschland verfügen zu können, muss häufig ein von einem deutschen Nachlassgericht erteilter Erbschein vorgelegt werden. In der Botschaft können solche Anträge derzeit nicht beurkundet werden. Bitte wenden Sie sich deshalb direkt an das zuständige Amtsgericht in Deutschland oder an einen Rechtsanwalt in Deutschland oder Finnland. Die Rechtsanwaltsliste der Botschaft finden Sie hier.

Informationen zur Europäischen Erbrechtsverordnung

Seit dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) anwendbar. Diese EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.

Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer Irland und Dänemark) beurteilen nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.

Bis 17. August 2015 unterlag nach deutschem Recht (Art 25 EGBGB) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.

Für Erbfälle seit dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO).

Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.

Weitere Informationen finden Sie Informationen zur Europäischen Erbrechtsordnung PDF / 369 KB .



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