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Reisepass für unter 18-Jährige / Personalausweis für Antragsteller unter 16 Jahren

09.09.2024 - Artikel

Hier erhalten Sie Informationen zu den notwendigen Unterlagen für die Beantragung eines biometrischen Reisepasses für Antragsteller unter 18 Jahren sowie eines Personalausweises für Antragsteller unter 16 Jahre. Bitte bringen Sie zur Antragstellung das vollständig ausgefüllte Antragsformular sowie alle notwendigen Unterlagen im Original mit.

Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses/Personalausweises beträgt bei Antragstellern unter 24 Jahren 6 Jahre. Anträge für Reisepässe/Personalausweise können nur persönlich nach Terminvereinbarung in der Botschaft gestellt werden. Die sorgeberechtigten Eltern und Kinder müssen bei der Antragstellung anwesend sein.

Bei Kindern ab 6 Jahren werden bei Beantragung die Fingerabdrücke erfasst. Bitte beachten Sie, dass Fingerabdrücke aus Gründen des Datenschutzes nur kurzfristig bei der Auslandsvertretung zwischengespeichert und anschließend gleich wieder gelöscht werden.

Der Druck der Reisepässe/Personalausweise erfolgt bei der Bundesdruckerei in Berlin. Bitte rechnen Sie mit einer Bearbeitungsdauer von etwa 8 bis 12 Wochen. Sollte die Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung erforderlich sein (siehe untenstehende Informationen), können sich die Bearbeitungszeiten erheblich verlängern.

Alle Pässe/Personalausweise müssen persönlich (Eltern und Kind müssen bei der Antragstellung anwesend sein.) nach Terminvereinbarung beantragt werden.

Notwendige Unterlagen

Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen im Original benötigt:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • zwei gleiche, aktuelle biometrietaugliche Passfotos (Bitte lassen Sie die Fotos ausdrucken, Dateien können nicht verwendet werden.)
  • bisheriger Reisepass/Personalausweis oder Kinderreisepass
  • Geburtsurkunde des Kindes:
    Wenn das Kind in Deutschland geboren oder nachträglich eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt wurde, wird die deutsche Urkunde benötigt. Wenn Ihnen die Geburtsurkunde nicht vorliegt, können Sie beim Standesamt des Geburtsortes eine neue Urkunde bestellen. Wenn das Kind in Finnland geboren wurde, wird ein Auszug aus dem finnischen Bevölkerungsregister mit Angabe der Eltern (syntymätodistus erhältlich beim Digi- ja väestötietovirasto, DVV) in englischer Sprache benötigt. Bitte lassen Sie auch ausdrücklich gesondert die Sorgeberechtigten aufnehmen. Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren, sollten außerdem das Datum der Vaterschaftsanerkennung aufnehmen lassen.
  • Bei Geburt in Finnland außerdem: Geburtsbescheinigung des Krankenhauses in englischer Sprache (Nur dieses Dokument, syntymätodistus sairaalasta, enthält Angaben zum tatsächlichen Geburtsort des Kindes.)
  • Wohnsitzbescheinigung (Residence certificate for Finland or an EU authority) des DVV in englischer Sprache und nicht älter als 6 Monate

  • Reisepässe/Personalausweise beider Elternteile

  • Heiratsurkunde der Eltern in deutscher oder in englischer Sprache

  • Falls die Eltern bei Geburt nicht verheiratet waren: Vaterschaftsanerkennung in englischer Sprache und Nachweis, dass die Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt ledig war bzw. – falls geschieden - ihre Scheidung nach deutschem Recht wirksam ist
  • Nachweis über die derzeitige Namensführung (deutsche Geburtsurkunde oder Bescheinigung über die Namensführung ausgestellt durch ein deutsches Standesamt). Sollten Sie keinen dieser Nachweise haben, ist unter Umständen eine Namenserklärung erforderlich (siehe untenstehende Informationen).
  • falls zutreffend, deutsche Einbürgerungsurkunde
  • falls zutreffend, finnische Bescheinigung in englischer Sprache über die Einbürgerung mit Datum der Einbürgerung
  • Abmeldebestätigung vom innerdeutschen Wohnort, wenn ein solcher im Pass/Personalausweis als Wohnsitz eingetragen ist
  • Einverständniserklärung des anderen Elternteils PDF / 275 KB , sofern das Kind nur von einem Elternteil begleitet wird
    (Ausnahme: Kinder über 16 Jahre für die Personalausweisbeantragung).
  • Pass- und Personalausweisgebühr PDF / 260 KB

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der Antrag nicht bearbeitet werden kann, wenn die oben genannten Unterlagen unvollständig sind. Sie müssen daher davon ausgehen, dass bei unvollständigen Unterlagen eine erneute Vorsprache mit Termin nötig ist.

Auch wenn der letzte Reisepass/Personalausweis in Finnland ausgestellt wurde, müssen Sie, die oben erwähnten Unterlagen nochmals mitbringen. Der Antrag kann ohne diese Unterlagen nicht bearbeitet werden.

Ihre Originalunterlagen werden nicht einbehalten. Sie bekommen sie unmittelbar nach Antragstellung zurück.

Diese Information bezieht sich auf den Großteil der hier vorkommenden Einzelfälle. Aufgrund der Komplexität des deutschen Pass- und Personalausweisrechts und der Vielfalt an möglichen Sachverhalten sind jedoch in jedem Einzelfall Abweichungen möglich und weitere beizubringende Unterlagen können bei Bedarf erforderlich sein.


Geburtsnamenserklärung für Kinder

In manchen Fällen ist vor der Beantragung eine Namenserklärung für Kinder erforderlich, um den Geburtsnamen des Kindes festzulegen oder zu ändern. Für deutsche Staatsangehörige unterliegt die Namensführung ausschließlich deutschem Namensrecht. Die nach deutschem Recht mögliche Namensführung kann von der Namensführung abweichen, die auf finnischen Personenstandsurkunden oder Ausweisdokumenten eingetragen ist. Selbst wenn der aktuelle Reisepass/Personalausweis den geführten Namen enthält, können zusätzliche Nachweise zur Namensführung notwendig sein.

Weitere Informationen finden Sie hier.



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