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Reisepass für unter 18-Jährige/ Personalausweis für Antragsteller unter 16 Jahren
Für Kinder und Jugendliche gibt es zwei Arten von Pässen:
1) Kinderreisepässe sind einfachere (nicht biometrische) Pässe und werden in der Regel innerhalb von wenigen Tagen ausgestellt. Sie sind gültig für 1 Jahr, längstens jedoch bis zum 12. Lebensjahr. Sie werden nicht von allen Ländern als Einreisedokument akzeptiert bzw. es besteht in einigen Ländern (z.B. USA) eine Visumspflicht.
2) Biometrische Pässe/Personalausweise können ab Geburt ausgestellt werden, spätestens jedoch ab dem 12. Lebensjahr. Sie sind für Personen unter 24 für 6 Jahre gültig und werden in der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Bitte rechnen Sie mit einer Bearbeitungsdauer von etwa 6 bis 8 Wochen. Sollte die Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung erforderlich sein (siehe untenstehende Informationen), können sich die Bearbeitungszeiten erheblich verlängern.
Alle Pässe/Personalausweise müssen persönlich (Eltern und Kind müssen bei der Antragstellung anwesend sein.) nach Terminvereinbarung beantragt werden.
Notwendige Unterlagen
Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen im Original benötigt (Finnische Unterlagen können in finnischer Sprache vorgelegt werden):
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- zwei gleiche, aktuelle biometrietaugliche Passfotos (Bitte lassen Sie die Fotos ausdrucken, Dateien können nicht verwendet werden.)
- bisheriger Reisepass/Personalausweis oder Kinderreisepass
- Geburtsurkunde des Kindes:
Wenn das Kind in Deutschland geboren oder nachträglich eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt wurde, wird die deutsche Urkunde benötigt. Wenn Ihnen die Geburtsurkunde nicht vorliegt, können Sie beim Standesamt des Geburtsortes eine neue Urkunde bestellen. Wenn das Kind in Finnland geboren wurde, wird ein Auszug aus dem finnischen Bevölkerungsregister mit Angabe der Eltern (syntymätodistus erhältlich beim Digi- ja väestötietovirasto, DVV) benötigt. Bitte lassen Sie auch ausdrücklich gesondert die Sorgeberechtigten aufnehmen. Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren, sollten außerdem das Datum der Vaterschaftsanerkennung aufnehmen lassen. - Bei Geburt in Finnland außerdem: Geburtsbescheinigung des Krankenhauses (Nur dieses Dokument, syntymätodistus sairaalasta, enthält Angaben zum tatsächlichen Geburtsort des Kindes.)
Vollständiger Registerauszug (ote väestötietojärjestelmästä; henkilö- ja perhesuhdetiedot) des DVV (Digi- ja väestötietovirasto) in englischer Sprache ausgestellt auf den Namen des Kindes mit Angabe der Staatsangehörigkeit/-en, der finnischen Meldeadresse und ggf. dem Datum einer Namensänderung. Zur Bestellung des benötigten Registerauszugs wenden Sie sich bitte persönlich, telefonisch oder per E-Mail, an das DVV und bitten um Ausstellung einer Bescheinigung für die Verwendung im Ausland mit einer handschriftlichen Unterschrift und dem Siegel der Behörde. Veraltete (älter als 6 Monate) Registerauszüge, kirchliche Registerauszüge oder elektronische Bescheinigungen des DVV (Beispiele für nicht akzeptierte Bescheinigungen: Asuinpaikkatodistus/ residence certificate, elossaolotodistus/ life certificate) können nicht akzeptiert werden.
- Reisepässe/Personalausweise beider Elternteile
- Heiratsurkunde der Eltern
- Falls die Eltern bei Geburt nicht verheiratet waren, wird die Vaterschaftsanerkennung benötigt
- Nachweis über die derzeitige Namensführung (deutsche Geburtsurkunde oder Bescheinigung über die Namensführung ausgestellt durch ein deutsches Standesamt). Sollten Sie keinen dieser Nachweise haben, ist unter Umständen eine Namenserklärung erforderlich (siehe untenstehende Informationen).
- falls zutreffend, deutsche Einbürgerungsurkunde
- falls zutreffend, finnische Bescheinigung über die Einbürgerung mit Datum der Einbürgerung
- Abmeldebestätigung vom innerdeutschen Wohnort, wenn ein solcher im Pass/Personalausweis als Wohnsitz eingetragen ist
-
Einverständniserklärung des anderen Elternteils
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, sofern das Kind nur von einem Elternteil begleitet wird
(Ausnahme: Kinder über 16 Jahre für die Personalausweisbeantragung). - Pass-, und Personalausweisgebühr PDF / 373 KB
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der Antrag nicht bearbeitet werden kann, wenn die oben genannten Unterlagen unvollständig sind. Sie müssen daher davon ausgehen, dass bei unvollständigen Unterlagen eine erneute Vorsprache mit Termin nötig ist.
Auch wenn der letzte Reisepass/Personalausweis in Finnland ausgestellt wurde, müssen Sie, die oben erwähnten Unterlagen nochmals mitbringen. Der Antrag kann ohne diese Unterlagen nicht bearbeitet werden.
Ihre Originalunterlagen werden nicht einbehalten. Sie bekommen sie unmittelbar nach Antragstellung zurück.
Diese Information bezieht sich auf den Großteil der hier vorkommenden Einzelfälle. Aufgrund der Komplexität des deutschen Pass- und Personalausweisrechts und der Vielfalt an möglichen Sachverhalten sind jedoch in jedem Einzelfall Abweichungen möglich und weitere beizubringende Unterlagen können bei Bedarf erforderlich sein.
Geburtsnamenserklärung für Kinder
In manchen Fällen ist vor der Beantragung eine Namenserklärung für Kinder erforderlich, um den Geburtsnamen des Kindes festzulegen oder zu ändern. Für deutsche Staatsangehörige unterliegt die Namensführung ausschließlich deutschem Namensrecht. Die nach deutschem Recht mögliche Namensführung kann von der Namensführung abweichen, die auf finnischen Personenstandsurkunden oder Ausweisdokumenten eingetragen ist. Selbst wenn der aktuelle Reisepass/Personalausweis den geführten Namen enthält, können zusätzliche Nachweise zur Namensführung notwendig sein.
Weitere Informationen finden Sie hier.