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Geltendmachung von Forderungen
Die Geltendmachung von Forderungen gegen Schuldner in Finnland kann außergerichtlich oder gerichtlich erfolgen. Eine gerichtliche Geltendmachung erfolgt vor dem im Einzelfall zuständigen finnischen oder ausländischen Gericht oder Schiedsgericht. Urteile deutscher Gerichte und Schiedsurteile sind in Finnland vollstreckbar. Der Kläger einer bezifferten Geldforderung kann statt eines nationalen Verfahrens alternativ auch ein Europäisches Mahnverfahren in Gang setzen.
Wenn ein finnischer Anwalt mit einer Forderungssache beauftragt worden ist, wird er meist zuerst ein Mahnschreiben an den Schuldner senden. In dem Mahnschreiben wird eine Frist gesetzt, wonach im Falle der Nichtzahlung ein Prozess eingeleitet werden kann. Bei unstreitigen Forderungen kann der Schuldner zudem unter Androhung eines Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens zur Zahlung aufgefordert werden. Eine solche Androhung ist dem Schuldner zuzustellen.
Um ein vollstreckbares Urteil zu erlangen, muss Klage erhoben werden. In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes.
Hilfe bei der Rechtsverfolgung kann ein Gläubiger bei der Deutsch-Finnischen Handelskammer, bei Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten erhalten. Es wird dringend empfohlen, vor Auftragserteilung die möglichen Kosten kalkulieren zu lassen.
- Die Deutsch-Finnische Handelskammer hat eine Rechtsabteilung.
- Der Verband der Finnischen Inkassobüros (Suomen Perimistoimistojen Liitto r.y.), veröffentlicht eine Liste der dort zusammengeschlossenen Inkassounternehmen.
- Die Botschaft stellt eine Rechtsanwaltsliste zur Verfügung.
Rechtsanwaltshonorare werden frei vereinbart. In Finnland richtet sich die Höhe des Honorars – anders als in Deutschland – grundsätzlich nicht unmittelbar nach dem Streitwert, sondern nach dem Umfang des anwaltlichen Aufwandes. Daher liegt das Honorar insbesondere bei geringen Streitwerten im Allgemeinen deutlich über dem in Deutschland. Bei sehr hohen Streitwerten kann allerdings auch der umgekehrte Effekt eintreten.
Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen
Der Europäische Zahlungsbefehl kann im Falle grenzüberschreitender Geldforderungen, die der Antragsgegner nicht bestreitet, in einem vereinfachten Verfahren ergehen; für den Europäischen Zahlungsbefehl werden Formblätter verwendet.
Mit dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen soll die Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen von unter 5000 Euro vereinfacht und beschleunigt werden.
Informationen zum europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen und zum europäischen Zahlungsbefehl (europäisches Mahnverfahren) finden Sie hier. Dort finden Sie auch Links zu den vollständigen Verordnungstexten:
- Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
- Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
- Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
Weiterführende Informationen finden Sie in den jeweiligen Finnland-Beiträgen auf der Webseite des europäischen Justizportals.
Der europäische Vollstreckungstitel ist ein einfaches Verfahren, das für unbestrittene grenzüberschreitende Forderungen genutzt werden kann. Dieses Verfahren ermöglicht die einfache Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Gerichtsentscheidung über eine unbestrittene Forderung in einem anderen Mitgliedstaat.
Informationen zum europäischen Vollstreckungstitel können Sie ebenfalls auf der Webseite des europäischen Justizportals abrufen. Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen
finden Sie hier.
Wenn ein Gericht entschieden hat, dass eine andere Person einen Geldbetrag an Sie bezahlen oder eine bestimmte Handlung vornehmen muss (Gerichtsentscheidung) und sie dies nicht getan hat, können Sie ein Gericht zur Vollstreckung der Entscheidung anrufen.
Den Text der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen finden Sie hier. Auf der Webseite des europäischen Justizportals finden Sie weitere Informationen unter:
https://e-justice.europa.eu/content_judgements_in_civil_and_commercial_matters_forms-273-de.do und unter https://e-justice.europa.eu/51/DE/recognition_amp_enforcement_of_court_decisions?clang=de
Hinweise zu Rechtshilfeverkehr in Zivilsachen finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.