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Staatsangehörigkeit

20.11.2025 - Artikel

Allgemeine Informationen

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird u.a. aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben. Darüber hinaus kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung und weitere Erwerbsgründe erworben werden. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland.

Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten

Am 27. Juni 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) in weiten Teilen in Kraft getreten.
BVA - Staatsangehörigkeit - Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten

Zuständigkeiten

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenden sich mit Fragen zur deutschen Staatsangehörigkeit bitte an die für ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.

Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesverwaltungsamt die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Für Auskünfte zur Beantragung sowie Prüfung und Entscheidung von Anträgen wenden Sie sich bitte direkt an das Bundesverwaltungsamt BVA - Staatsangehörigkeit Für allgemeine Auskünfte in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten steht Ihnen bei Wohnsitz in Finnland auch die Botschaft zur Verfügung.

Besondere Personengruppen können die deutsche Staatsangehörigkeit auch im Ausland unter erleichterten Bedingungen erwerben:

Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG

Ausländer können nach § 14 StAG auch im Ausland eingebürgert werden. Eine Einbürgerung im Ausland ist allerdings nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses möglich, wobei private Interessen lediglich nachrangig berücksichtigt werden. In der Regel handelt es sich hierbei um seltene Einzelfälle. Um von vornherein aussichtslose, aber trotzdem gebührenpflichtige Einbürgerungsanträge zu vermeiden, empfiehlt sich vor Antragstellung eine Anfrage beim Bundesverwaltungsamt (BVA) als der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde. Umfangreiche Informationen zum Thema Einbürgerung finden Sie in der entsprechenden Rubrik auf der Website des BVA.

Erklärungserwerb nach § 5 StAG

Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde ein zehnjähriges Erklärungsrecht geschaffen, durch das nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge. Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene

  • Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
  • Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,
  • Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und
  • Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3.

Ausführliche Informationen zum Erklärungserwerb finden Sie auf der Webseite des BVA.

Für Personen, die vor dem 24.05.1949 geboren wurden und aufgrund der damaligen geschlechterspezifischen Ungleichbehandlung im Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben haben und ihre Abkömmlinge, besteht weiterhin die Möglichkeit einer Einbürgerung nach § 14 StAG.

Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art. 116 (2) GG

Gemäß Art. 116 (2) GG haben Personen bzw. deren Nachkommen, denen aufgrund politischer, religiöser oder rassischer Verfolgung zwischen 1933 und 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde, im Ausland einen Anspruch auf Einbürgerung (Wiedergutmachungseinbürgerungen). Bitte beachten Sie hierzu die entsprechenden Voraussetzungen auf der Website des BVA.

Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen inzwischen auch vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter und vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter. Betroffene, deren Einbürgerungsantrag als Wiedergutmachungseinbürgerung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an die Botschaft wenden.

Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG

Durch das am 20.08.2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein neuer gesetzlicher Anspruch auf Wiedereinbürgerung für Personen geschaffen, die aufgrund von NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder gar nicht erst erhalten haben, und die nicht bereits einen Anspruch nach Art. 116 Absatz 2 Grundgesetz besitzen. Der Einbürgerungsanspruch gilt auch für alle Abkömmlinge der Betroffenen.

Einbürgerungsberechtigt nach § 15 StAG sind Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten:

  • Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben, z.B. durch Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Entlassung auf Antrag oder Eheschließung mit einem Ausländer
  • Personen, die von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren
  • Personen, die nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder
  • Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser bereits vor dem 30.01.1933 oder bei Kindern auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war.

Ausführliche Informationen zur Einbürgerung von Nachkommen von NS-Verfolgten können Sie auch der Webseite des BVA entnehmen.


Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten des Auswärtigen Amts und des Bundesverwaltungsamts, darunter auch Informationen zum Erklärungserwerb nach § 5 StAG und zur Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen.

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