Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Rente und Lebensbescheinigung

Foto eines älteren Ehepaares beim Spaziergang

Älteres Ehepaar beim Spaziergang, © colourbox.com

26.06.2024 - Artikel

Lebensbescheinigung für Empfänger deutscher Renten

Wenn Sie Anspruch auf eine deutsche Rentenzahlung der gesetzlichen Renten- oder gesetzlichen Unfallversicherung sowie Zusatzversorgung haben, werden Sie unter bestimmten Voraussetzungen einmal im Jahr aufgefordert, einen Lebensnachweis zu erbringen. Dies erfolgt regelmäßig zusammen mit der Mitteilung für Anpassung Ihrer Rentenhöhe.

Sollten Sie eine Rentenanpassungsmitteilung ohne Formblatt der Lebensbescheinigung und das Angebot zum digitalen Lebensnachweis erhalten, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen.

Der Hintergrund ist, dass die zuständigen Stellen in Deutschland und die finnischen Behörden einen Datenaustausch vereinbart haben, wodurch die jährliche Vorlage einer Lebensbescheinigung grundsätzlich entbehrlich ist.

Wenn Sie zukünftig Ihre Identifikationsnummer (Personal Identity Code/henkilötunnus) auf der Lebensbescheinigung im Teil A1 angeben, können Sie zukünftig am Datenaustausch zwischen den deutschen und finnischen Behörden teilnehmen und erhalten grundsätzlich keine jährliche Lebensbescheinigung.

Nähere Informationen finden Sie auch unter: Deutsche Post

Für Personen, die nicht am Datenaustausch teilnehmen (z.B. die rentenberechtigte Person kann im Datenaustausch nicht zugeordnet werden), sowie für hochbetagte Personen ab 95 Jahren ist ein Lebensnachweis weiterhin erforderlich, wahlweise in Form eines Formulars oder per digitalem Lebensnachweises.

Nähere Informationen zum digitalen Lebensnachweis finden Sie auch unter: Deutsche Post

Bitte beachten Sie, dass Sie zwecks Bestätigung der Lebensbescheinigung nicht nur die deutsche Botschaft in Helsinki, sondern auch eine/n der deutschen Honorarkonsuln in Finnland aufsuchen können.

Für die Ausstellung einer Lebensbescheinigung zur Vorlage bei der Rentenversicherung reservieren Sie bitte bei der deutschen Botschaft in Helsinki oder einem/r der deutschen Honorarkonsuln einen Termin.

Sie müssen persönlich erscheinen. Bitte bringen Sie ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis) mit. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst vorsprechen können, kann dies eine Person Ihres Vertrauens für Sie tun. In diesem Falle ist eine aktuelle ärztlichen Bescheinigung (nicht älter als 48 Stunden) auf der Lebensbescheinigung im Teil C1 Rückseite notwendig.

Die Ausstellung einer Lebensbescheinigung für Renten- und Pensionszwecke ist gebührenfrei (Ausnahmen: Betriebsrenten, Zusatzrenten, z.B. aus der privaten Rentenversicherung oder ausländische Renten: die Gebühr beträgt 34 Euro).


Besteuerung der Renteneinkünfte

Grundsätzlicher Hinweis zur Besteuerung der Renteneinkünfte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland- Finnland vom 19. Februar 2016:

Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Finnland vom 19. Februar 2016 ist Ergebnis eines komplexen Verhandlungs- und Abstimmungsprozesses, in dem sich beide Vertragsstaaten, d.h. Deutschland und Finnland bemühten, auf der Basis ihrer jeweiligen steuerpolitischen Prinzipien zu einem beiderseitigen Interessenausgleich zu gelangen.

Darüber hinaus ist das Steuerrecht in der Europäischen Union weitgehend noch nicht harmonisiert. Nach wie vor sind die einzelnen Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Kriterien für die Besteuerung des Einkommens selbst festzulegen. Dies kann gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für den Betroffenen im Einzelfall zu nachteiligen Unterschieden bei der steuerlichen Belastung führen, insbesondere, wenn die Steuer- und Sozialsysteme zweier Staaten sich stark unterscheiden. Das ist beim gegenwärtigen Stand der Integration des Steuerrechts in Europa leider nicht auszuschließen.

Bisher war Deutschland im Verhältnis zu Finnland nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 des deutsch-finnischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 5. Juli 1979 (DBA-FIN 1979) zur Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (dazu gehören auch Renten der Deutschen Rentenversicherung) berechtigt. Deutschland übte sein Besteuerungsrecht dabei im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht aus. Zu einer Doppelbesteuerung kam es nicht, da aufgrund des Besteuerungsrechts die Sozialversicherungsrente ausschließlich von Deutschland besteuert werden durfte und Finnland diese aus Deutschland bezogenen Renteneinkünfte von der finnischen Steuer befreite (Artikel 18 Absatz 2 DBA-FIN 1979).

Die Revision des DBA-FIN 1979 war erforderlich, weil es durch die wirtschaftliche und steuerrechtliche Entwicklung in beiden Staaten überholt war. Daher wurde am 19. Februar 2016 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Finnland (DBA-FIN 2016) unterzeichnet. Das neue DBA-FIN 2016 orientiert sich in Aufbau und Wirkungsweise an dem OECD-Musterabkommen und entspricht inhaltlich weitgehend der Politik der deutschen Abkommen. Im Rahmen der Revision des Abkommens ergaben sich unter anderem Änderungen im Bereich der Ruhegehälter und Renten. Nach dem neuen Abkommen besteht nun für sämtliche Ruhegehälter und Renten nach Art. 17 DBA-FIN 2016 ein sog. geteiltes Besteuerungsrecht. Das bedeutet, dass sowohl Deutschland als Quellenstaat als auch Finnland als Ansässigkeitsstaat grundsätzlich berechtigt sind, das Besteuerungsrecht auf die Ruhegehälter und Renten auszuüben. Die Kriterien für die Besteuerung bestimmen sich – wie bereits erläutert – dabei nach dem jeweils geltenden nationalen Recht. Eine dadurch entstehende Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden, dass Finnland entsprechend Art. 21 Abs. 2 Buchst. a) DBA-FIN 2016 einen Abzug in Höhe der in Deutschland gezahlten Steuer von der finnischen Steuer gewährt.

Für die Berücksichtigung von personen- und familienbezogenen Abzugsbeträgen ist grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat (hier: Finnland) zuständig, der im Rahmen seiner Besteuerung für eine Vermeidung einer Doppelbesteuerung sorgen und über die eventuelle Gewährung von weiteren Abzugsbeträgen ggf. die Sicherung des Existenzminimums gewährleisten muss.


Achtung:
Diese Ausführungen sind ein grundsätzlicher Hinweis. Sollten Sie Fragen zu Ihrer konkreten Situation haben, dann wenden Sie sich an einen Steuerberater oder an einen auf Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Eine Liste deutschsprachiger Rechtsanwälte finden Sie auf der Homepage der Botschaft Helsinki.
Sollten Sie weitere konkrete Fragen grundsätzlicher Natur zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Finnland haben, wäre das Bundesministerium der Finanzen (Bürgerreferat) der richtige Ansprechpartner: buergerreferat@bmf.bund.de.

nach oben