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Neues Gebührenrecht ab 1. Oktober 2021

Mann mit Kugelschreiber und Papier tippt auf Taschenrechner.

Gebühren, © colourbox.de

28.09.2021 - Artikel

Ab dem 01. Oktober 2021 gilt für das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen ein neues Gebührenrecht. Dadurch ändern sich die Gebühren für Beurkundungen, Beglaubigungen und andere Dienstleistungen der Auslandsvertretungen. Die Gebühren für Pässe, Personalausweise und Visa ändern sich nicht.

Für konsularische Tätigkeiten im Ausland (Beurkundungen, Beglaubigungen, Hilfe für Deutsche im Ausland, etc.) werden von den deutschen Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamtinnen und –beamten Gebühren und Auslagen erhoben. Grundlage hierfür waren bisher das Auslandskostengesetzes (AKostG) und die Auslandskostenverordnung (AKostV) – sofern es sich nicht um Gebühren für Visa- oder Passangelegenheiten handelt, denn für diese gibt es eigene gesetzliche Regelungen.

Ab dem 01. Oktober 2021 gilt für das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen ein neues Gebührenrecht. AKostG und AKostV treten außer Kraft. Gesetzliche Grundlage für die Vereinnahmung von Gebühren sind ab diesem Tag das Bundesgebührengesetz (BGebG) und die Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV) sowie zusätzlich für das Auswärtige Amt eine Besondere Gebührenverordnung (AABGebV).

Das Auslandskostenrecht – ausgenommen Visa- und Pass-/Personalausweisangelegenheiten – mitsamt der Wertermittlungsvorschriften von Gebühren ändert sich damit grundlegend, Gebührensätze werden umfassend angepasst. Die ab 1.10.2021 gültigen Gebührensätze sind dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der AABGebV (Anlage 1) zu entnehmen, der neuen „Preisliste“ für konsularische Dienstleistungen.

An vielen Auslandsvertretungen sind die Gebühren nicht in Euro sondern der Gegenwert in der jeweiligen Landeswährung zu zahlen. Einzelheiten finden Sie auf der Webseite der jeweiligen Auslandsvertretung.

Wie wurden die neuen Gebühren festgesetzt?

Mit dem Bundesgebührengesetz hat der Gesetzgeber das Gebührenrecht des Bundes insgesamt reformiert und dieses modernisiert, bereinigt und vereinheitlicht. Wesentliches Ziel war dabei neben einer transparenten Gebührenkalkulation besonders eine stärkere Kostendeckung. Die ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Gebühren sollen sämtliche Kosten abdecken, die mit der dem Gebührenschuldner individuell zurechenbaren Verwaltungsleistung verbunden sind. Die effiziente und fehlerfreie Anwendung der Regelungen durch die Konsularbeamten der Auslandsvertretungen wird durch die Nutzung einer Software sichergestellt, die die Gebührenfestsetzungsbescheide für jede Verwaltungsleistung elektronisch erstellt.

Zur Umsetzung des neuen Bundesgebührenrechts in seinem Bereich hat das Auswärtige Amt gemeinsam mit dem statistischen Bundesamt (DeStatis) kostendeckende Gebühren für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen ermittelt. Fortan kommen neben weltweit gültigen Festgebühren auch Gebührenarten zum Einsatz, die bislang im Auswärtigen Amt nicht verwendet wurden: Dies sind zum einen - wegen örtlich unterschiedlicher Personal- und Liegenschaftskosten - regional differenzierte Festgebühren und zum anderen Zeitgebühren für Amtshandlungen, die selten vorkommen und/oder sehr unterschiedlich viel Arbeitszeit beanspruchen und nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu berechnen sind. Bisher angewandte Gebührenarten (Zusatz-, Zeilen-, Seiten- und Wertgebühren) entfallen künftig.

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