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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net
Allgemeine Hinweise
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert auf dem sogenannten 'Abstammungsprinzip'. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgrund der Geburt in Deutschland erworben wird, sondern aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil.
Neben dem Abstammungsprinzip kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung und weitere Erwerbsgründe erworben werden. Weitere Informationen finden Sie hier und hier .
Nichterwerb bei Geburt im Ausland
Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.01.2000 bereits im Ausland geboren wurden, gilt: Deren Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern die Geburt des Kindes binnen eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen. Weitere Informationen finden Sie hier
Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen
Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen können in Deutschland wieder eingebürgert werden. Durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet.
Besondere Vorschriften bei der Wiedereinbürgerung gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen worden ist. Diese Personen und ihren Abkömmlinge haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG im Rahmen der Wiedergutmachung.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts
Aktuelles
Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.
Als Abkömmlinge im Sinne von Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG zählen ab sofort auch
- vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und
ausländischer Väter
- vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und
ausländischer Mütter
Davon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an die Auslandsvertretung wenden.
Leichtere Einbürgerung für Nachkommen von NS-Verfolgten nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz
Das BMI hat am 30 August 2019 zwei umfangreiche Erlassregelungen in Kraft gesetzt, die im Ausland lebenden Nachkommen deutscher NS-Verfolgter, die keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes haben, eine erleichterte Einbürgerung ermöglichen. Details entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung des BMI
Zum begünstigten Personenkreis gehören u.a. Kinder, deren deutscher Elternteil im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Darunter fallen auch Kinder, deren verfolgungsbedingt emigrierte Mütter vor dem 1. April 1953 durch Eheschließung mit einem ausländischen Mann die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Die Einbürgerungsmöglichkeit steht auch den Abkömmlingen dieser Kinder zu.
Weitere Informationen zur Einbürgerung von Nachkommen von NS-Verfolgten können Sie auch der Webseite des Bundesverwaltungsamts entnehmen.