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Rente und Lebensbescheinigung

Foto eines älteren Ehepaares beim Spaziergang

Älteres Ehepaar beim Spaziergang, © colourbox.com

01.12.2017 - Artikel

Lebensbescheinigung für Empfänger deutscher Renten

Lebensbescheinigungen zum Weiterbezug einer deutschen Rente sind für Rentner mit Wohnsitz in Finnland oft nicht mehr nötig. Die deutsche Rentenversicherung erhält die notwendigen Daten in der Regel direkt von den finnischen Behörden. Eine Lebensbescheinigung muss daher nur nach Aufforderung vorgelegt werden. Dann wird nicht nur die Bestätigung der Botschaft oder eines Honorarkonsuls sondern auch die Bestätigung amtlicher Stellen in Finnland, z.B. die von Rentenversicherungsträgern wie Ilmarinen, in Deutschland akzeptiert. Bitte legen Sie dazu Ihren Reisepass oder Personalausweis bei den finnischen Behörden vor. Sollte ein persönliches Erscheinen, z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte an die Botschaft. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der deutschen Post.

Lebensbescheinigungen zur Vorlage bei staatlichen Rentenversicherungen und Entschädigungsbehörden werden gebührenfrei erteilt. Zur Erteilung einer Lebensbescheinigung für eine private Zusatzversicherung (Betriebsrenten, private Renten) fällt eine Gebühr von 34,07 Euro an. Bitte buchen Sie über das Terminvergabesystem der Botschaft einen Termin unter Beglaubigungen.

Besteuerung der Renteneinkünfte
Grundsätzlicher Hinweis zur Besteuerung der Renteneinkünfte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland- Finnland vom 19. Februar 2016:
Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Finnland vom 19. Februar 2016 ist Ergebnis eines komplexen Verhandlungs- und Abstimmungsprozesses, in dem sich beide Vertragsstaaten, d.h. Deutschland und Finnland bemühten, auf der Basis ihrer jeweiligen steuerpolitischen Prinzipien zu einem beiderseitigen Interessenausgleich zu gelangen.
Darüber hinaus ist das Steuerrecht in der Europäischen Union weitgehend noch nicht harmonisiert. Nach wie vor sind die einzelnen Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Kriterien für die Besteuerung des Einkommens selbst festzulegen. Dies kann gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für den Betroffenen im Einzelfall zu nachteiligen Unterschieden bei der steuerlichen Belastung führen, insbesondere, wenn die Steuer- und Sozialsysteme zweier Staaten sich stark unterscheiden. Das ist beim gegenwärtigen Stand der Integration des Steuerrechts in Europa leider nicht auszuschließen.
Bisher war Deutschland im Verhältnis zu Finnland nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 des deutsch-finnischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 5. Juli 1979 (DBA-FIN 1979) zur Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (dazu gehören auch Renten der Deutschen Rentenversicherung) berechtigt. Deutschland übte sein Besteuerungsrecht dabei im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht aus. Zu einer Doppelbesteuerung kam es nicht, da aufgrund des Besteuerungsrechts die Sozialversicherungsrente ausschließlich von Deutschland besteuert werden durfte und Finnland diese aus Deutschland bezogenen Renteneinkünfte von der finnischen Steuer befreite (Artikel 18 Absatz 2 DBA-FIN 1979).
Die Revision des DBA-FIN 1979 war erforderlich, weil es durch die wirtschaftliche und steuerrechtliche Entwicklung in beiden Staaten überholt war. Daher wurde am 19. Februar 2016 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Finnland (DBA-FIN 2016) unterzeichnet. Das neue DBA-FIN 2016 orientiert sich in Aufbau und Wirkungsweise an dem OECD-Musterabkommen und entspricht inhaltlich weitgehend der Politik der deutschen Abkommen. Im Rahmen der Revision des Abkommens ergaben sich unter anderem Änderungen im Bereich der Ruhegehälter und Renten. Nach dem neuen Abkommen besteht nun für sämtliche Ruhegehälter und Renten nach Art. 17 DBA-FIN 2016 ein sog. geteiltes Besteuerungsrecht. Das bedeutet, dass sowohl Deutschland als Quellenstaat als auch Finnland als Ansässigkeitsstaat grundsätzlich berechtigt sind, das Besteuerungsrecht auf die Ruhegehälter und Renten auszuüben. Die Kriterien für die Besteuerung bestimmen sich – wie bereits erläutert – dabei nach dem jeweils geltenden nationalen Recht. Eine dadurch entstehende Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden, dass Finnland entsprechend Art. 21 Abs. 2 Buchst. a) DBA-FIN 2016 einen Abzug in Höhe der in Deutschland gezahlten Steuer von der finnischen Steuer gewährt.
Für die Berücksichtigung von personen- und familienbezogenen Abzugsbeträgen ist grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat (hier: Finnland) zuständig, der im Rahmen seiner Besteuerung für eine Vermeidung einer Doppelbesteuerung sorgen und über die eventuelle Gewährung von weiteren Abzugsbeträgen ggf. die Sicherung des Existenzminimums gewährleisten muss.

Achtung:
Diese Ausführungen sind ein grundsätzlicher Hinweis. Sollten Sie Fragen zu Ihrer konkreten Situation haben, dann wenden Sie sich an einen Steuerberater oder an einen auf Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Eine Liste deutschsprachiger Rechtsanwälte finden Sie auf der Homepage der Botschaft Helsinki.
Sollten Sie weitere konkrete Fragen grundsätzlicher Natur zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Finnland haben, wäre das Bundesministerium der Finanzen (Bürgerreferat) der richtige Ansprechpartner: buergerreferat@bmf.bund.de.

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