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Geburt im Ausland: Hat mein Kind mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben? - Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde

Familienangelegenheiten

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12.09.2024 - Artikel

Grundsätzlich erwirbt ein Kind durch Abstammung die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Deutscher ist (§ 4 StAG).

Bitte beachten:

Ist der deutsche Elternteil selbst auch im Ausland und nach dem 31.12.1999 geboren, dann erwirbt das Kind nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, sondern nur dann, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein „Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister (§ 36 PStG)“ gestellt wird. Weitere Information finden Sie hier. Dieser Antrag kann bei der deutschen Botschaft zur Weiterleitung an das deutsche Standesamt abgegeben werden.

Ein „Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister“ kann (muss aber nicht) auch dann gestellt werden, wenn der deutsche Elternteil vor dem 01.01.2000 geboren wurde.

Wenn Ihr Kind durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, können Sie einen deutschen Pass beantragen, auch ohne zuvor eine deutsche Geburtsurkunde beantragt zu haben. Alle Information und das Antragsformular zur Passbeantragung finden Sie hier.

Bitte beachten:

Seit dem 1. Mai 2025 gilt ein neues deutsches Namensrecht. Während bisher der Name einer Person dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung ab dem 1. Mai 2025 nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. D.h. für alle Eheschließungen und Geburten ab dem 1. Mai 2025 ist keine Namenserklärung mehr erforderlich. Es kann ein neuer Pass auf den Namen ausgestellt werden, der in der finnischen Ehe- bzw. Geburtsurkunde eingetragen ist.


Notwendige Unterlagen
Für die Antragstellung müssen die sorgeberechtigten Eltern gemeinsam mit dem Kind persönlich zur Botschaft kommen. Es werden die unten aufgeführten Unterlagen im Original mit je 1 einfachen Kopie benötigt. Fremdsprachige, insbesondere finnische Unterlagen müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden. In der Regel bietet das finnische DVV (Digi- ja väestötietovirasto) die Ausstellung der Unterlagen auf Deutsch oder auf mehrsprachigen Vordrucken an. Für die entstehenden Kosten müssen Sie selbst aufkommen.

  • vollständig ausgefülltes Formular
    Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister (§ 36 PStG) PDF / 188 KB
  • Informationsblatt zum Datenschutz
  • finnische Geburtsurkunde des Kindes, d.h. einen Auszug aus dem finnischen Bevölkerungsregister (syntymätodistus erhältlich beim Digi- ja väestötietovirasto DVV) mit Angabe der Eltern. Bitte lassen Sie auch ausdrücklich gesondert die Sorgeberechtigten aufnehmen. Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren, sollten außerdem das Datum der Vaterschaftsanerkennung aufnehmen lassen.
  • Geburtsbescheinigung des Krankenhauses (Nur dieses Dokument, die syntymätodistus sairaalasta, enthält Angaben zum tatsächlichen Geburtsort des Kindes.)
  • Geburtsurkunde der Mutter
  • Geburtsurkunde des Vaters
  • Reisepässe/Personalausweise beider Elternteile
  • Abmeldebestätigung einer der Eltern vom letzten deutschen Wohnort
  • Finnische Meldebescheinigung der Eltern (asuinpaikkatodistus erhältlich beim Digi- ja väestötietovirasto DVV)
  • Heiratsurkunde der Eltern. Ausländische Heiratsurkunden, die nicht in englischer oder deutscher Sprache ausgestellt wurden, sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Im Einzelfall wird auch eine Apostille oder Legalisation der Heiratsurkunde benötigt. Bitte achten Sie darauf, dass die Heiratsurkunde Angaben zum Tag und Ort der Eheschließung enthält.
  • Falls die Eltern bei Geburt nicht verheiratet waren, wird die Vaterschaftsanerkennung und ggf. die Sorgeerklärung benötigt
  • ggf. Unterlagen zu Geschwisterkindern (z.B. Geburtsurkunde oder Namensbescheinigung)
  • ggf. Angaben und Dokumente zu Vorehen und deren Auflösung (z.B. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde)
  • falls zutreffend, deutsche Einbürgerungsurkunde
  • falls zutreffend, finnische Bescheinigung über die Einbürgerung mit Datum der Einbürgerung


Diese Auflistung ist unter Umständen nicht abschließend. Im Einzelfall können zusätzliche Unterlagen bei Antragstellung erforderlich sein oder vom deutschen Standesamt nachgefordert werden.

Hier gelangen Sie zur Terminvereinbarung.

Weitere Informationen zu Abstammung, elterlicher Sorge und Namensführung finden Sie hier.

Gebühren
Die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift beträgt 56,- bzw. 80,- Euro. Die Gebühr für die Beglaubigung jeder Fotokopie beträgt 29,- Euro. Aufgrund von Rundungen können die Gebühren bei Kreditkartenzahlungen geringfügig höher oder niedriger ausfallen.

Zur Reduzierung der Kosten können auch Originale, insbesondere der finnischen Urkunden und Registerauszüge, an die deutschen Standesämter verschickt werden. Bitte bringen Sie trotzdem alle oben aufgeführten Unterlagen im Original mit.

Beim zuständigen Standesamt werden weitere und je nach Standesamt unterschiedliche Gebühren erhoben, die Sie direkt dort erfragen müssen.

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