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Ehescheidung - Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung
Eine Braut aus Holz die einem Bräutigam aus Holz den Rücken zudreht., © colourbox
1. Erforderlichkeit der Anerkennung
Eine Ehescheidung ist nach den Regelungen des Völkerrechts grundsätzlich nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland durch Scheidung aufgelöste Ehe weiterhin als bestehend.
Eine ausländische Ehescheidung wird erst nach der Anerkennung durch die zuständige deutsche Behörde für den deutschen Rechtsbereich wirksam (§ 107 FamFG).
Eine förmliche Anerkennung ist nur dann entbehrlich, wenn
- eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich angehörten (sog. Heimatstaatenentscheidung oder Eigenrechtsentscheidung). Eine Heimatstaatenentscheidung liegt nicht vor, wenn einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt außer der Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates noch eine weitere Staatsangehörigkeit, insbesondere die deutsche Staatsangehörigkeit besaß oder
die Ehescheidung in einem Mitgliedstaat der EU (außer Dänemark) nach dem 01.03.2001 (bzw. nach Beitritt des jeweiligen Mitgliedstaates) ergangen ist. Als Nachweis ist lediglich eine Bescheinigung gemäß Artikel 39 der EU-Verordnung Nr. 2201/2003 vorzulegen. Für Scheidungen nach dem 01.08.2022 gilt die Bescheinigung gemäß Artikel 36 der EU-VO 2019/1111.
Die Bescheinigung stellt immer das Gericht aus, das die Ehe geschieden hat.
2. Anerkennungsverfahren und Zuständigkeit
Die Anerkennung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist:
- jeder der betroffenen Ehegatten
- jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten, Erben)
Für die Entscheidung über den Antrag wird von der zuständigen deutschen Behörde – abhängig vom Einkommen des Antragsstellers, der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragssteller sowie für den Verwaltungsaufwand – eine Gebühr zwischen 15 und 305 Euro erhoben.
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags richtet sich nach dem Ort des Aufenthalts der ehemaligen Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung. Der Antrag ist bei der Landesjustizverwaltung bzw. bei dem Oberlandesgericht zu stellen, in dessen Bundesland bzw. in dessen Bezirk einer der geschiedenen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aber in Deutschland eine neue Ehe geschlossen werden soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der geplanten Eheschließung.
In allen übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit bei:
Senatsverwaltung für Justiz
Salzburger Straße 21-25
D-10825 Berlin