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Eheschließung in Finnland, Namensführung von Ehegatten

22.02.2021 - Artikel

Eheschließung in Finnland

Zur Eheschließung in Finnland benötigen deutsche Staatsangehörige in der Regel neben anderen Unterlagen ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis (todistus avioliiton esteiden tutkinnasta). Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des deutschen Standesamtes für die Eheschließung im Ausland. In dieser Bescheinigung werden beide Verlobte genannt. Sie bescheinigt die Tatsache, dass der beabsichtigen Eheschließung keine bekannten Ehehindernisse nach deutschem Recht entgegenstehen. Das Standesamt Ihres aktuellen oder letzten Wohnsitzes in Deutschland ist für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig. Haben Sie niemals in Deutschland gelebt, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Um ein Ehefähigkeitszeugnis zu beantragen, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen deutschen Standesamt per E-Mail oder Telefon auf. Erfragen Sie, welche Dokumente Sie in welcher Form einreichen müssen, um in Ihrem Fall ein Ehefähigkeitszeugnis zu beantragen.

Sollten Sie vom zuständigen deutschen Standesamt gebeten werden, Ihre Unterschriften unter dem Antragsformular beglaubigen zu lassen oder sollten Sie von Ihren originalen Unterlagen beglaubigte Kopien (Bitte bringen Sie die Originale und einfache Kopien Ihrer Originale mit.) machen lassen wollen, so ist unbedingt vorab ein Termin über das Online-Terminvergabesystem zu vereinbaren. Hier gelangen Sie zur Terminvereinbarung. Die Unterschrift einer Person kann nur beglaubigt werden, wenn diese Person mit einem gültigen Ausweisdokument anwesend ist.

Fremdsprachige, insbesondere finnische Unterlagen müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden. In der Regel bietet das finnische DVV (Digi- ja väestötietovierasto) die Ausstellung der Unterlagen auf Deutsch oder auf mehrsprachigen Vordrucken an.

Die Anerkennung ausländischer Urkunden können Standesbeamte von einer formellen Bestätigung der Echtheit (z.B. Apostille) abhängig machen. Verbindliche Auskünfte hierzu kann Ihnen nur das für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständige deutsche Standesamt erteilen.

Haben Sie alle Unterlagen in der notwendigen Form zusammengetragen, sind diese dem zuständigen deutschen Standesamt zuzusenden. Das deutsche Standesamt wird Ihnen nach Zahlung der dortigen Bearbeitungsgebühr das Ehefähigkeitszeugnis per Post zuschicken.

Auskunft über die zur Eheschließung in Finnland notwendigen Unterlagen können Sie ausschließlich bei dem für Sie zuständigen DVV (Digi- ja väestötietovirasto) erhalten.

Beurkundung in einem deutschen Eheregister

Ihre in Finnland geschlossene Ehe ist grundsätzlich auch ohne weiteres in Deutschland wirksam. Es bedarf keiner besonderen Anerkennung. Sie können jedoch die Beurkundung Ihrer Eheschließung in einem deutschen Eheregister beantragen. Eine Pflicht zu dieser Nachbeurkundung besteht nicht.

Namensführung und Namenserklärung

Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Erfolgt die Eheschließung nicht durch einen deutschen Standesbeamten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei der Eheschließung bereits ein Ehename nach deutschem Recht zustande gekommen ist. Vor finnischen Behörden kann eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehenamensbestimmung erfolgen, da das finnische Recht eine Namensänderung durch Eheschließung kennt. Diese wird nur dann in Deutschland anerkannt, wenn Sie bei/am Tag der Eheschließung erfolgt. Die Anerkennung bezieht sich nur auf den gemeinsamen Ehenamen, nicht auf einen möglichen „Doppelnamen“.

Wenn Sie einen „Doppelnamen“ führen möchten oder sich nach der Eheschließung für einen Ehenamen entscheiden, können Sie eine Namenserklärung, die zur Änderung des Namens führen kann, jederzeit nachholen.

Das deutsche Namensrecht bietet für den deutschen Ehegatten folgende Möglichkeiten (Bitte beachten Sie, dass die jeweiligen Rechtsfolgen sich nur auf den/die deutschen Ehegatten/in auswirken):
1. Es wird keine Erklärung abgegeben: Jeder Ehegatte behält den Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.

2. Sie bestimmen den Namen eines Ehegatten als Ehenamen: Der Name des Ehegatten, der nicht Ehename wird, ändert sich in den Ehenamen.

3. Einer der Ehegatten möchte einen sogenannten „Doppelnamen“ führen: Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führt, voranstellen oder hinten anfügen.

Die Namenserklärung können Sie jederzeit (solange die Ehe fortbesteht) bei einem deutschen Standesamt oder bei einer deutschen Auslandsvertretung abgeben. Die Namenserklärung muss unbedingt von beiden Ehegatten unterschrieben werden. Damit die Namenserklärung wirksam wird, muss sie dem zuständigen deutschen Standesamt zugehen. Die Auslandsvertretung beglaubigt Ihre Unterschriften unter der Erklärung und beglaubigt Kopien von Ihren originalen Unterlagen. Anschließend leitet sie die Erklärung mit Anlagen an das deutsche Standesamt weiter. Die Namenserklärung ist, solange wie die Ehe besteht, unwiderruflich. Der geänderte Name kann erst wieder nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod geändert werden.

Weitere Informationen zu den für die Nachbeurkundung der Eheschließung oder die Erklärung zur Namensführung notwendigen Unterlagen finden Sie hier.


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