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Abstammung, elterliche Sorge und Namensführung eines Kindes

24.02.2021 - Artikel

Abstammung

Die rechtliche Abstammung von Kindern, die in Finnland geboren wurden, ist in der Regel unproblematisch. Die Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat. Der Vater des Kindes ist der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist oder der Mann, der die Vaterschaft in einer gesonderten Erklärung anerkannt hat. Vaterschaftsanerkennungen können in Finnland grundsätzlich gegenüber dem DVV (Digi- väestötietovirasto) erfolgen.

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge beurteilt sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Miteinander verheiratete Eltern führen die elterliche Sorge für das Kind grundsätzlich gemeinsam aus. Durch gemeinsame Erklärung nicht miteinander verheirateter Eltern vor dem finnischen DVV (Digi- ja väestötietovirasto) kann die gemeinsame elterliche Sorge erwirkt werden.

Familienname

Das Namensrecht in Deutschland und Finnland unterscheidet sich mitunter stark. Eintragungen in finnische Urkunden wirken in der Regel nicht automatisch auch für den deutschen Rechtsbereich. Aus deutscher Sicht ist für eine Person, die (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zunächst deutsches Namenrecht anzuwenden.

Das führt dazu, dass Kinder nicht selten in finnischen Dokumenten einen anderen Namen tragen, als nach deutschem Recht.

Ein Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen im Sinne des deutschen Rechts führen, erhält automatisch diesen als Geburtsnamen. Sollten die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält das Kind solange für den deutschen Rechtsbereich gar keinen Geburtsnamen, bis die Eltern einen Namen für das Kind wählen.

Das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern führt in der Regel den Namen der Mutter. Wünschen nicht miteinander verheiratete Eltern, dass das Kind im deutschen Rechtsbereich den Namen des Vaters trägt, ist grundsätzlich eine Namenserklärung nach deutschem Recht erforderlich.

Für alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist am 1. Mai 2025 eine Änderung des Internationalen Privatrechts eingetreten. Während bisher der Name einer Person dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung in Zukunft nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Daher ist der Name, der in der finnische Geburtsurkunde eingetragen ist, auch nach deutschem Recht wirksam; eine zusätzliche Namenserklärung ist nicht mehr erforderlich.

Für die Beantragung eines deutschen Passes ist die finnische Geburtsurkunde zusammen mit der Geburtsbescheinigung des Krankenhauses ausreichend. Eine deutsche Geburtsurkunde ist nicht erforderlich.

Deutsche Geburtsurkunde

Eltern können für ihre deutschen Kinder, die im Ausland geboren werden, die Nachbeurkundung ihrer Geburt in einem deutschen Personenstandsregister beantragen. Die Nachbeurkundung der Geburt erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag und ist nicht verpflichtend.

Im Rahmen eines Antrags auf Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt kann ggf. auch eine Namenserklärung (für bis zum 30.04.2025 geborene Kinder) aufgenommen werden. Deutsche Geburtsurkunden erbringen für den deutschen Rechtsbereich nicht nur vollen Nachweis über die Namensführung, sondern auch über die rechtliche Abstammung des Kindes von Vater und Mutter.

Weitere Informationen zu den für die Nachbeurkundung der Geburt oder die Erklärung zur Namensführung notwendigen Unterlagen finden Sie hier.

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