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Geburt im Ausland, Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde

29.10.2025 - Artikel

Die Geburt eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland kann auch in Deutschland vom zuständigen deutschen Standesamt registriert werden. Auf diesem Weg kann eine deutsche Geburtsurkunde erlangt werden.

Für im Ausland geborene Kinder ist es in der Regel empfehlenswert, die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Personenstandsregister zu beantragen, womit sowohl die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich geklärt bzw. festgelegt wird und auch der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft und konkludent bestätigt wird.

In diesem Antrag können Sie die Ausstellung einer oder mehrerer deutschen Geburtsurkunden beantragen, auch mehrsprachige Fassungen, sog. Internationale Geburtsurkunden, die Sie künftig bei allen deutschen Behörden verwenden können, statt ausländische Urkunden mit Übersetzungen verwenden zu müssen, die keinen Beweiswert hinsichtlich der Namensführung und der Staatsangehörigkeit haben.

Dieses Verfahren ist zwingend innerhalb eines Jahres ab Geburt im Ausland erforderlich, wenn die deutschen Eltern bzw. die deutsche Mutter oder der deutsche Vater am oder nach dem 1. Januar 2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) im Ausland geboren wurden, um die deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind zu erwerben (§ 4 (4) Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).

Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Standesamt am letzten Wohnort des Kindes in Deutschland bzw., sofern dieses noch nie in Deutschland wohnhaft war, der letzte Wohnort eines Elternteils. Hatten sowohl das Kind als auch beide Eltern zu keiner Zeit einen Inlandswohnsitz, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Bitte beachten Sie, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung beim deutschen Standesamt liegt und die Unterlagen den Vorgaben des Standesamtes entsprechen müssen. Der Antrag sowie die Unterlagen können bei der deutschen Botschaft zur Weiterleitung an das deutsche Standesamt abgegeben oder bei einem Deutschlandaufenthalt auch direkt (ohne Beteiligung der Botschaft) beim Standesamt in Deutschland eingereicht werden.

Nehmen Sie bitte alle Fragen zum Antrag und vorzulegenden Unterlagen (ggfs. vorab) direkt mit dem Standesamt in Deutschland auf, nicht mit der Botschaft.

Weitere Information finden Sie hier

Bitte beachten:

Seit dem 1. Mai 2025 gilt ein neues deutsches Namensrecht. Neues Namensrecht ab 1. Mai 2025. Während bisher der Name einer Person dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung ab dem 1. Mai 2025 nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. D.h. für alle Eheschließungen und Geburten ab dem 1. Mai 2025 ist keine Namenserklärung mehr erforderlich. Es kann ein neuer Pass auf den Namen ausgestellt werden, der in der finnischen Ehe- bzw. Geburtsurkunde eingetragen ist.


Notwendige Unterlagen
Für die Antragstellung müssen die sorgeberechtigten Eltern gemeinsam mit dem Kind persönlich zur Botschaft kommen. Es werden die unten aufgeführten Unterlagen im Original mit je 1 einfachen Kopie benötigt. Fremdsprachige, insbesondere finnische Unterlagen müssen nach den Vorgaben des deutschen Standesamtes in deutscher Sprache vorgelegt werden. In der Regel bietet das finnische DVV (Digi- ja väestötietovirasto) die Ausstellung der Unterlagen auf Deutsch oder auf mehrsprachigen Vordrucken an. Für die entstehenden Kosten müssen Sie selbst aufkommen.

Nehmen Sie bitte alle Fragen zum Antrag und vorzulegenden Unterlagen (ggfs. vorab) direkt mit dem Standesamt in Deutschland auf, nicht mit der Botschaft.

  • vollständig ausgefülltes Formular Antrag auf Beurkundung der Auslandsgeburt
  • Informationsblatt zum Datenschutz
  • finnische Geburtsurkunde des Kindes, d.h. einen Auszug aus dem finnischen Bevölkerungsregister (syntymätodistus erhältlich beim Digi- ja väestötietovirasto DVV) mit Angabe der Eltern. Bitte lassen Sie auch ausdrücklich gesondert die Sorgeberechtigten aufnehmen. Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren, sollten außerdem das Datum der Vaterschaftsanerkennung aufnehmen lassen.
  • Geburtsbescheinigung des Krankenhauses (Nur dieses Dokument, die syntymätodistus sairaalasta, enthält Angaben zum tatsächlichen Geburtsort des Kindes.)
  • Geburtsurkunde der Mutter
  • Geburtsurkunde des Vaters
  • Reisepässe/Personalausweise beider Elternteile
  • Abmeldebestätigung einer der Eltern vom letzten deutschen Wohnort
  • Finnische Meldebescheinigung der Eltern (asuinpaikkatodistus erhältlich beim Digi- ja väestötietovirasto DVV)
  • Heiratsurkunde der Eltern. Ausländische Heiratsurkunden, die nicht in englischer oder deutscher Sprache ausgestellt wurden, sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Im Einzelfall wird auch eine Apostille oder Legalisation der Heiratsurkunde benötigt. Bitte achten Sie darauf, dass die Heiratsurkunde Angaben zum Tag und Ort der Eheschließung enthält.
  • Falls die Eltern bei Geburt nicht verheiratet waren, wird die Vaterschaftsanerkennung und ggf. die Sorgeerklärung benötigt
  • ggf. Unterlagen zu Geschwisterkindern (z.B. Geburtsurkunde oder Namensbescheinigung)
  • ggf. Angaben und Dokumente zu Vorehen und deren Auflösung (z.B. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde)
  • falls zutreffend, deutsche Einbürgerungsurkunde
  • falls zutreffend, finnische Bescheinigung über die Einbürgerung mit Datum der Einbürgerung

Diese Auflistung ist unter Umständen nicht abschließend. Im Einzelfall können zusätzliche Unterlagen bei Antragstellung erforderlich sein oder vom deutschen Standesamt nachgefordert werden.

Hier gelangen Sie zur Terminvereinbarung.

Weitere Informationen zu Abstammung, elterlicher Sorge und Namensführung finden Sie hier.

Gebühren
Die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift beträgt 60,- bzw. 85,- Euro. Die Gebühr für die Beglaubigung jeder Fotokopie beträgt 26,- Euro. Aufgrund von Rundungen können die Gebühren bei Kreditkartenzahlungen geringfügig höher oder niedriger ausfallen.

Zur Reduzierung der Kosten können auch Originale, insbesondere der finnischen Urkunden und Registerauszüge, an die deutschen Standesämter verschickt werden. Bitte bringen Sie trotzdem alle oben aufgeführten Unterlagen im Original mit.

Beim zuständigen Standesamt werden weitere und je nach Standesamt unterschiedliche Gebühren erhoben, die Sie direkt dort erfragen müssen.

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