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Abstammung, elterliche Sorge, Namensführung eines Kindes

Abstammung

Die rechtliche Abstammung von Kindern, die in Finnland geboren wurden, ist in der Regel unproblematisch. Die Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat. Der Vater des Kindes ist der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist oder der Mann, der die Vaterschaft in einer gesonderten Erklärung anerkannt hat. Vaterschaftsanerkennungen können in Finnland grundsätzlich gegenüber dem DVV (Digi- väestötietovirasto) erfolgen.

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge beurteilt sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Miteinander verheiratete Eltern führen die elterliche Sorge für das Kind grundsätzlich gemeinsam aus. Durch gemeinsame Erklärung nicht miteinander verheirateter Eltern vor dem finnischen DVV (Digi- ja väestötietovirasto) kann die gemeinsame elterliche Sorge erwirkt werden.

Familienname

Das Namensrecht in Deutschland und Finnland unterscheidet sich mitunter stark. Eintragungen in finnische Urkunden wirken in der Regel nicht automatisch auch für den deutschen Rechtsbereich. Aus deutscher Sicht ist für eine Person, die (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zunächst deutsches Namenrecht anzuwenden.

Das führt dazu, dass Kinder nicht selten in finnischen Dokumenten einen anderen Namen tragen, als nach deutschem Recht.

Ein Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen im Sinne des deutschen Rechts führen, erhält automatisch diesen als Geburtsnamen. Sollten die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält das Kind solange für den deutschen Rechtsbereich gar keinen Geburtsnamen, bis die Eltern einen Namen für das Kind wählen.

Das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern führt in der Regel den Namen der Mutter. Wünschen nicht miteinander verheiratete Eltern, dass das Kind im deutschen Rechtsbereich den Namen des Vaters trägt, ist grundsätzlich eine Namenserklärung nach deutschem Recht erforderlich.

Deutsche Geburtsurkunde oder Erklärung zur Namensführung

Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland geboren werden, können die Nachbeurkundung ihrer Geburt in einem deutschen Personenstandsregister beantragen. Die Nachbeurkundung der Geburt erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag und ist nicht verpflichtend.

Im Rahmen eines Antrags auf Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt kann ggf. auch eine Namenserklärung aufgenommen werden. Deutsche Geburtsurkunden erbringen für den deutschen Rechtsbereich nicht nur vollen Nachweis über die Namensführung, sondern auch über die rechtliche Abstammung des Kindes von Vater und Mutter.

Wird nur eine isolierte Namenserklärung abgegeben, ist aus der Namensbescheinigung, die bei positivem Abschluss des Verfahrens ausgestellt wird, die Abstammung des Kindes in der Regel nicht ersichtlich. Diese kann jedoch auch mit finnischen Urkunden nachgewiesen werden.

Die Botschaft berät und wirkt bei der Antragstellung mit. Die Nachbeurkundung erfolgt jedoch nicht in der Auslandsvertretung, sondern durch das zuständige Standesamt in Deutschland. Das Verfahren der Nachbeurkundung dauert in der Regel einige Monate und ist kostenpflichtig.

Personen, die in Deutschland geboren wurden oder deren Geburt in einem deutschen Geburtenregister nachbeurkundet wurde, können Geburtsurkunden bei dem Standesamt, welches die Geburt beurkundet hat, erhalten.

Weitere Informationen zu den für die Nachbeurkundung der Geburt oder die Erklärung zur Namensführung notwendigen Unterlagen finden Sie hier.



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